Art 33 WG
- (1) Ein Wechsel kann gezogen werden
- auf Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.
Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. März 2018
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