Art 33 WG

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(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. März 2018

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