Art 57 WG

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Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. März 2018

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