§ 108 WHG

Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

📖 🔍

Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

Suchhilfen: Zulassungs‑verfahren Fortsetzen, Erneuerbare‑Energie‑Vorhaben Genehmigung, Behörde Verfahren weiterführen, setzen, fahren, führen