§ 43 WHG

Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

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Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.