§ 10 WinzerAusbV 1997
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013
Suchhilfen: Vertragliche Anwendung neuer Verordnung, Ausbildungsbedingungen bei Inkrafttreten, wendung, ordnung, bildungsbedingungen