§ 2 WinzMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile 1.Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.