§ 132 WPO
Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
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(1) Untersagt ist
- 1.
- das Führen der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" oder
- 2.
- das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "Wirtschaftsprüferin", "vereidigter Buchprüfer" oder "vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.
(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.