§ 18 WiSiG 1965 – Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiSiG 1965, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;
zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026