§ 5 WiSiG 1965 – Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
- 2.
- auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiSiG 1965, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;
zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026