§ 5 WoBerichtsG

Hilfsmerkmale

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Hilfsmerkmale sind:
1.
Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

Suchhilfen: Ansprechpartner nennen, Kontaktangaben angeben, Stellenbezeichnung angeben, Adresse der Berichtstelle, Rückfragekontakt bereitstellen, Hilfsmerkmale im Bericht, Kontaktperson benennen, Kontaktinformationen angeben, geben, reitstellen