§ 29 WoBindG
Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
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Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.