§ 19 WODrittelbG
Ermittlung der Gewählten
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Muss der zu Wählende Arbeitnehmer des Unternehmens sein (§ 4 des Gesetzes), so sind die Bewerber gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022
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