§ 34 WODrittelbG

Prüfung des Antrags auf Abberufung

📖 🔍

(1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ablauf der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 bezeichneten Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung (§ 12 des Gesetzes).

(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022

Suchhilfen: Abberufungsantrag prüfen, Ungültiger Abberufungsantrag, Frist für Abberufungsantrag, Antragsvertreter informieren, Schriftliche Ablehnung, Zwei‑Wochen‑Bekanntmachung, lehnung