§ 37 WODrittelbG
Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022
Suchhilfen: öffentliche Stimmzählung, Betriebswahlprotokoll, Abberufungsantrag Akten, Niederschrift Wahlvorstand