§ 37 WODrittelbG

Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten

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(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022

Suchhilfen: öffentliche Stimmzählung, Betriebswahlprotokoll, Abberufungsantrag Akten, Niederschrift Wahlvorstand