§ 47 WODrittelbG
Einleitung des Abberufungsverfahrens
(1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der zuständige Wahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, gilt § 43 Abs. 3.
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022
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