§ 2 WoStichPrG ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Wohnungsstichprobe wird mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum durchgeführt.