Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung
Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Eingangsformel
-
Teil 1 Anerkennung von Studiengängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)
- § 1 Besondere Eignung von Masterstudiengängen
- § 2 Anerkennungsgrundlagen
- § 3 Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung
- § 4 Referenzrahmen
- § 5 Akkreditierung
- § 6 Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren
-
Teil 2 Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)
-
Teil 3 Schlussbestimmungen