§ 14 WpDVerOV
Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung
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(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
- 1.
- Kundenberatung:
- a)
- Bedarfsermittlung,
- b)
- Lösungsmöglichkeiten,
- c)
- Produkterstellung und -information und
- d)
- Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;
- 2.
- rechtliche Grundlagen:
- a)
- Vertragsrecht,
- b)
- Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind, und
- c)
- Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind;
- 3.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- Funktionsweise des Finanzmarktes einschließlich der Auswirkungen des Finanzmarktes auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen, nationalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten,
- b)
- Merkmale, Risiken und Funktionsweise der Finanzinstrumente einschließlich allgemeiner steuerlicher Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz von Sekundärmärkten,
- c)
- Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und die Grenzen vorausschauender Prognosen,
- d)
- Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente,
- e)
- Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die in Bezug auf die Anlageberatung und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen,
- f)
- Grundzüge des Portfoliomanagements einschließlich der Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen und
- g)
- Aspekte des Marktmissbrauchs und der Bekämpfung der Geldwäsche.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können.
- 1.
- mit der Anlageberatung betraut ist,
- 2.
- die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
- 3.
- die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
- 4.
- die Anlageberatung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sachkunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten.