§ 57 WpHG
Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung
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(1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, wie auch die Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den zur Meldung verpflichteten Teilnehmern an Handelsplätzen die für die Meldung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, die mit Waren oder Basiswerten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung stehen.
- 1.
- die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen, aufgeteilt nach den in den Sätzen 4 und 5 genannten Kategorien,
- 2.
- diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht,
- 3.
- den prozentualen Anteil der gesamten offenen Kontraktpositionen in jeder Kategorie sowie
- 4.
- die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie.
- 1.
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute,
- 2.
- Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 3.
- sonstige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG,
- 4.
- sonstige kommerzielle Unternehmen.
(3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, müssen der Bundesanstalt darüber hinaus einmal täglich eine vollständige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie deren Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden in Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten übermitteln.
- 1.
- der zentralen zuständigen Behörde im Sinne des § 55 Absatz 1 oder
- 2.
- der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt.
(5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Marktsituationen verlangen, dass die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines Tages erfolgen müssen.
- 1.
- nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen sowie
- 2.
- vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Fällen über die dort genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu übermitteln sind, wenn die zusätzlichen Angaben auf Grund der besonderen Eigenschaften des Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, zur Überwachung der Positionslimits nach § 54 durch die Bundesanstalt erforderlich sind.