§ 3 WpI-InhKontrollV
Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
Suchhilfen: Empfangsbevollmächtigter Inland, Vertreteradresse angeben, Inlandsbevollmächtigter melden, Postadresse Vertreter im Inland, Bevollmächtigung nachweisen, Name und Anschrift des Vertreters, geben, vollmächtigung, weisen