Art 109 WRV
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(1) u. (2)
(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(4) bis (6)
(1) u. (2)
(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(4) bis (6)