Art 3 WVögelAbkG
(1) Es ist verboten, Vögel der in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer der Natur zu entnehmen.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn
- 1.
- die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient oder
- 2.
- außerordentliche Umstände es erfordern.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen"
- 1.
- entnehmen, jagen, fangen oder
- 2.
- absichtlich beunruhigen oder absichtlich töten.
Zuletzt geändert Art. 33 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
Suchhilfen: Vogelfang vom Schiff, Vogelschutz auf See, Ausnahmegenehmigung Vogelentnahme, Vogelfang Verbot, Schiffsjagd Vögel, Vogelfang Ausnahmeregelung, Vogelschlag im Ausland, nahmegenehmigung, nahmeregelung