§ 10 WWSUVtrAnl VIII

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Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026