Anlage 6 ZAGAnzV – (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2320 - 2322;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAGAnzV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026