§ 10 ZApprO

Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

📖

(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.

(2) Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.