§ 12 ZApprO

Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen

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Die Universitäten bescheinigen den Studierenden ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen, die in § 5 Absatz 2 genannt sind, nach dem Muster der Anlage 5 oder nach dem Muster der Anlagen 6, 7 oder 8 (zusammenfassende Bescheinigungen).