Zerlegungsgesetz
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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Inhalt
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Abschnitt 3 Zerlegung der Lohnsteuer
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Abschnitt 4 Zerlegung des Zinsabschlags
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Abschnitt 4a Zerlegung der Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes, soweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung für die Einkommensbesteuerung von Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen wird
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Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften