Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

ZGÄndG 4 1964 · Lesemodus · 3 Normen am Stück

§ 1

Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Anlage zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964


(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)