§ 4 ZHG§19ZG
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Der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, ist auch in den Beschluß über die Zulassung aufzunehmen.
Der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, ist auch in den Beschluß über die Zulassung aufzunehmen.