§ 1 Ärzte-ZV
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfaßt
(3) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
- 2.
- die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
- 3.
- die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Ärzte-ZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Februar 2025