§ 7 Ärzte-ZV

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Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn
a)
er es beantragt,
b)
er gestorben ist,
c)
die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
d)
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Ärzte-ZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Februar 2025