§ 7 Ärzte-ZV
Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn
- a)
- er es beantragt,
- b)
- er gestorben ist,
- c)
- die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- d)
- die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Ärzte-ZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Februar 2025