§ 4 Zahnärzte-ZV
(1) Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Zahnarztregisters frei.
- a)
- die Geburtsurkunde,
- b)
- die Urkunde über die Approbation als Zahnarzt,
- c)
- der Nachweis über die zahnärztliche Tätigkeit nach der Approbation.
(3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
(4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Zahnarzt und der zahnärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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