§ 291 ZPO Offenkundige Tatsachen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.