§ 401 ZPO Zeugenentschädigung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.