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Gesetze/ ZPO /Buch 3 – Rechtsmittel/Abschnitt 1 – Berufung

§ 530 ZPO

Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

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Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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