§ 846 ZPO Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche ☆ 📖 Am Stück lesen Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.