§ 850c ZPO
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- 1.
- 1 178,59 Euro monatlich,
- 2.
- 271,24 Euro wöchentlich oder
- 3.
- 54,25 Euro täglich
- 1.
- 443,57 Euro monatlich,
- 2.
- 102,08 Euro wöchentlich oder
- 3.
- 20,42 Euro täglich.
- 1.
- 247,12 Euro monatlich,
- 2.
- 56,87 Euro wöchentlich oder
- 3.
- 11,37 Euro täglich.
- 1.
- 3 613,08 Euro monatlich,
- 2.
- 831,50 Euro wöchentlich oder
- 3.
- 166,30 Euro täglich
- 1.
- die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
- 2.
- die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
- 3.
- die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
- 1.
- Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
- 2.
- Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
- 3.
- Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Unpfändbare Beträge nach § 850c
für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 vgl. Bek. v. 10.5.2021 I 1099
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021),
für die Zeit ab 1. Juli 2022 vgl. Bek. v. 25.5.2022 I 825
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022),
für die Zeit ab 1. Juli 2023 vgl. Bek. v. 15.3.2023 I Nr. 79
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) u.
für die Zeit ab 1. Juli 2024 vgl. Bek. v. 10.5.2024 I Nr. 160
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024)
für die Zeit ab 1. Juli 2025 vgl. Bek. v. 2.4.2025 I Nr. 110
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025)
für die Zeit ab 1. Juli 2026 vgl. Bek. v. 19.3.2026 I Nr. 80
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026) +++)