Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1 Durchführungsumfang
- 1.
- in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und
- 2.
- in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 500 Freiwilligen entspricht.
- 1.
- in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und
- 2.
- in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 250 Freiwilligen entspricht.
(3) Für den ökologischen und kulturellen Bereich sowie den Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate in mindestens drei Bundesländern in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat.
§ 2 Erreichbarkeit
Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.