§ 10 ZupfinstrumentAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Entwurf und Fertigung mit 55 Prozent, - 2.
Planung und Konstruktion mit 35 Prozent, - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Ersetzt V 7110-6-60 v. 27.1.1997 I 85 (ZupfInstrmMAusbV)
Geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2015 I 1087
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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