§ 2 ZustÜblG
📖
↗ Links
Für das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Für das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.