§ 5 ZVALG ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.