Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
§ 1 Einführung von Formularen
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.
(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.
(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.
§ 2 Nutzung der Formulare
- 1.
- das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,
- 2.
- die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
- 3.
- die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.
(2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen.
(3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.
- 1.
- das Formular der Anlage 5,
- 2.
- das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowie
- 3.
- das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird.
(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insgesamt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zulässigerweise abweichenden Formular gemacht.
§ 3 Abweichungen von den Formularen
- 1.
- nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
- 2.
- unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
- a)
- die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
- b)
- die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).
- 1.
- die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,
- 2.
- die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,
- 3.
- unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,
- 4.
- den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,
- 5.
- den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,
- 6.
- den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
- a)
- insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,
- b)
- insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,
- 7.
- weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
- 1.
- Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,
- 2.
- Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.
§ 4 Elektronisch auslesbares Formular
In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.
§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.
§ 6 Übergangsregelung
- 1.
- Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,
- 2.
- Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
- 3.
- Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und
- 4.
- Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung
(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 3 – 10)
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 11 – 13)
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2) Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 14 – 19)
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 20 – 22)
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 3) Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 23 – 32)
Anlage 6 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 1) Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 33 – 35)
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 36 – 38)
Anlage 8 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b) Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 39 – 42)