Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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- Erster Abschnitt – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zweiter Abschnitt – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Dritter Abschnitt – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Inhalt
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Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
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Zweiter Titel Zwangsversteigerung
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VIII. Verteilung des Erlöses
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IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
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Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung