Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
- § 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
- § 5 Ausbildungsrahmenplan
- § 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
- § 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
- § 11 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
- § 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
- § 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin