§ 7 ZwrMechMstrV
Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn:
- 1.
- das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
- 2.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Geändert durch Art. 2 Abs. 95 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-158 v. 29.8.2005 I 2562 (ZwrMechMstrV 2005)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
Suchhilfen: Meisterprüfung Punkteverteilung