§ 7 ÜAnlG
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
↗ Links
- 1.
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- 2.
- vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
- 3.
- nach außergewöhnlichen Ereignissen und
- 4.
- regelmäßig wiederkehrend.
(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
(3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.
(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.
- 1.
- die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie
- 2.
- die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
- 1.
- für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium,
- 3.
- für überwachungsbedürftige Anlagen
- a)
- der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und
- b)
- der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,
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