§ 9 ÜblG1DV 1
Nichtverrechnungsfähige Kosten
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Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.
Suchhilfen: Kosten Wohnungsfürsorge nicht verrechnen, Kosten Siedlungsfürsorge nicht abrechnen, Verrechnungsfähige Kosten Ausschluss, Kosten BVG‑Leistungen nicht anrechenbar, Kostenabrechnung Sozialhilfe, rechnen