§ 1 ÖDAPrV

Anwendungsbereich

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Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:
1.
Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung Bundesverwaltung,
2.
Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,
3.
Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
4.
Geomatiker und Geomatikerin sowie
5.
Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.

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