§ 39 ÖDAPrV

Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung

📖

Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.