§ 41 ÖDAPrV
Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung
📖
↗ Links
Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.